AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemein

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte zwischen Dance Sound Event (nachstehend DSE genannt) und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen der Firma in Anspruch nehmen (nachfolgend Kunde genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt insbesondere für die AGB des Kunden. Die AGB von DSE gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit Kunden, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde. 

§ 2 Eigentum

Für alle überlassenen Geräte und Materialien verbleibt DSE uneingeschränkt Eigentümer Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind nicht zulässig und DSE gegenüber unwirksam. Der Kunde ist verpflichtet, DSE unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Vertragslaufzeit die überlassenen Geräte und Materialien dennoch gepfändet werden oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten, die zu Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind. Der Kunde ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden 

1. Informationspflicht

Der Kunde hat DSE alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen vor Vertragsschluss bzw. auf Verlagen zur Verfügung zu Stellen. Bei Nichterfüllung dieser Obliegenheit durch den Kunden hat DSE ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner vertraglichen Leistungen.

2. Sicherheit

Der Kunde trägt in seinem Verantwortungsbereich die Sorge dafür, dass alle Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen eingehalten werden. Er hat DSE und deren Beschäftigte insbesondere über die mit den Arbeiten verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsgefahren zu unterrichten und mit DSE entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung abzustimmen. Ist der Kunde Arbeitgeber im Sinne des § 8 Abs. 2 ArbSchG, so trägt er die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen durch Beschäftigte von DSE in seinem betrieblichen Einsatzort. Ist der Kunde Veranstalter, so obliegt ihm die Verantwortung für alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen und technischen Abläufe der Veranstaltung. Ist der Kunde Betreiber der veranstaltungs- oder Produktionsstätte, so sorgt er für den sicheren Zustand seiner Stätte, seiner betrieblichen Einrichtungen und der bereitgestellten Arbeitsmittel.

 

3. Baufreiheit   

Der Kunde sorgt für die erforderliche Baufreiheit und verschafft den Mitarbeitern und beauftragten von DSE ungehinderten Zugang zu den Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen.

§ 3 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand und Laufzeit/Mietzeit sind im Angebot/Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt. DSE behält sich jedoch vor, Geräte und Material gleichwertig zu ersetzen, sofern die Ersetzung nicht für den Kunden unzumutbar ist. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit/Mietzeit ist nur im beiderseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit/Mietzeit vereinbart werden. DSE ist berechtigt, die Verlängerung der Laufzeit/Mietzeit von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Die Abholung der Geräte und Materialien hat zu dem im Angebot/Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Kunde Geräte und Materialen zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung von DSE zur Abholung bedarf. Hat der Kunde Geräte und Materialien vorbestellt und holt diese nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses/Geldbetrages. DSE ist berechtigt, die Geräte und Materialien vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Laufzeit/Mietzeit an Dritte zu vermieten/weiterzugeben. Der durch die anderweitige Vermietung/Weitergabe erzielte Mietzins/Geldbetrag wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet. Ein Vertrag auf dem Sektor der Show oder Vermietung entsteht bei kurzfristiger Terminierung auch durch mündliche Zusage.

 

§4 Zahlungen/ Zahlungsbedingungen/ Kündigung/ Rücktritt     

 

1. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeben ist, sind die Preise von DSE Nettopreise. Die Preise gelten für die im Angebot /Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, werden gesondert berechnet. Bei Überweisung ist die Gutschriftauf dem Geschäftskonto von DSE für die Rechtzeitigkeit maßgeblich. DSE ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Zahlung Leistungen zu erbringen oder auch nur leistungsvorbereitende Maßnahmen zutreffen. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden kann DSE sofortige Zahlung der Gesamtforderung – ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit – verlangen. Das gilt auch, wenn begründete oder ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und zwar auch dann, wenn die Gründe für diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, DSE jedoch weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Darüber hinaus steht DSE ein Leistungsverweigerungsrecht solange zu, bis die genannten Gründe nicht mehr vorliegen oder der Kunde Sicherheit in Höhe der Gesamtforderung geleistet hat. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte und sonstige Rechte bleiben daneben bestehen.

2. Ist ein Vertrag zwischen DSE und Kunden geschlossen ist der Kunde zur Zahlung des Mietpreises auch dann verpflichtet, wenn die Ware endgültig nicht benötigt wird. Selbstabholer zahlen, wenn nicht anders vereinbart, bei der Abholung der Mietgegenstände in Bar. Bei Veranstaltungen ist der Rechnungsbetrag, wenn nicht anders vereinbart vorab an DSE zu zahlen. Auslieferungen an Vorkasse-Kunden erfolgen erst nach Zahlungseingang. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist DSE berechtigt, die zu der Zeit geltenden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.

3. Im Falle der Kündigung/Rücktritt ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung nachfolgender Staffel als Entschädigung an DSE zu zahlen: Kündigung/Rücktritt bis 45 Tage vor vertraglichem Mietbeginn/Leistungsbeginn 30% von der Gesamtsumme, Kündigung /Rücktritt bis 14 Tage vor vertraglichem Mietbeginn/Leistungsbeginn 50% von der Gesamtsumme, Kündigung/Rücktritt bis 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn/Leistungsbeginn 100% von der Gesamtsumme. 

4. Mietet DSE für den Kunden Veranstaltungsräume etc. an und der Kunde Kündigt bzw. tritt vom Vertrag zurück, so zahlt der Kunde für die Anmietung von Veranstaltungsräumen etc. 100% des Mietpreises an DSE. §3 Punkt 3 trifft hier nicht zu.

§ 5 Haftung   

Der Kunde haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Geräte und Materialien während der Vertragslaufzeit/Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Gibt der Kunde Geräte und Materialien nicht ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von DSE. Dieser Beträgt pauschal 50% des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass DSE kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von DSE sind nicht ausgeschlossen.

§ 6 Versicherung   

Der Kunde verpflichtet sich ab dem Beginn der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten für umfassenden Versicherungsschutz sämtlicher Miet-, Handels- sowie Verbrauchsware zu sorgen. Beschädigungen durch Feuer und Wasser sowie Diebstahl müssen abgesichert werden. Die Versicherungen sind so abzuschließen, dass Versicherungsleistungen im Schadensfall nur an DSE ausgezahlt werden. Die Versicherungsansprüche des Kunden werden hiermit schon jetzt an DSE abgetreten, die die Abtretung annimmt. Der Kunde wird DSE entsprechende Versicherungsbestätigungen sowie Zahlungsnachweise der Versicherungsprämie unverzüglich vorlegen. Sollte kein ausreichender Versicherungsschutz vorliegen haftet der Kunde persönlich und in vollem Maße für entstandene Schäden. DSE hat diesem Fall die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Seitens des Kunden besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter (Miet-) Zahlungen.

§ 7 Verlegung von DSE Veranstaltungen     

DSE behält sich vor, Veranstaltungen aus wichtigem Grund, insbesondere bei Erkrankung von Künstlern, auf anraten von Behörden, behördlichen Anordnungen oder schlechtem Wetter bei Freiluftveranstaltungen, an andere Orte oder Tage zu verlegen. Gekaufte Tickets behalten ihre Gültigkeit.

§ 8 Speicherung von Daten

Der Kunde ist einverstanden, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb von DSE auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 9 Urheberrecht

Angebote, Materialauflistungen, Konzeptionen sowie alle weiteren Durch DSE erarbeiteten bzw. weitergegebenen Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung von DSE zulässig. DSE behält sich das Recht vor Fotos und Videos von der Vermietware in Ansprache mit dem Kunden vor Ort zu machen. Dabei werden jedoch nur die Vermietartikel abgelichtet, nicht jedoch das Eigentum des Kunden.

§ 10 Schlussbestimmung 

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen DSE und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Sieversdorf-Hohenofen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand 10-2019

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